| Allgemeine Hinweise Text auf Seite 2 1. Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist ein wichtiges Dokument für den Versicherten. Mit diesem Ausweis weist sich jeder Werktätige als Sozialversicherter aus und macht seine Leistungsanspruche geltend. Er ist deshalb sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. 2. Eintragungen in den Ausweis dürfen nur durch staatliche Dienststellen, Betriebe einschließlich sozialistischer Produktionsgenossenschaften, Verwaltungen der
Sozialversicherung und Gesundheitseinrichtungen vorgenommen werden. Bei Beginn und Ende der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligem Zusatzrentenversicherung ist der Ausweis unaufgefordert der Stelle vorzulegen, die die Eintragung der SV-beitragspflichtigen Verdienste bzw. Einkommen und der Verdienste, für die Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung abzuführen sind, vorzunehmen hat. Das gleiche gilt für alle sonstigen Veränderungen. 3. Jeder Versicherte ist in seinem
eigenen Interesse verpflichtet, darauf zu achten, daß alle |