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 Kraftfahrzeug - Steuer - und - Versicherung - Karte

Beachten Sie bitte!
1. Der auf der Karte vermerkte Gesamtbetrag Ist am 1.Januar  fällig und bis zum 30. April eines jeden        Kalenderjahres zu zahlen.
2. Zahlungspflichtig sind alle Fahrzeughalter, deren Fahrzeuge polizeilich zugelassen bzw. registriert sind.
3. Die Bezahlung erfolgt durch den Erwerb von Kraftfahrzeug-Wertmarken  bei den öffentlich bekanntgegebener, Stellen.
4. Werden die Wertmarken nach dem  30. April erworben, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszuschläge zu entrichten. Kann im Schadenfall der Nachweis der Zahlung nicht erbracht worden,  wird der Fahrzeughalter an den Leistungen der Staatlichen Versicherung  beteiligt. Ist die Zahlung nicht oder nicht in der richtigen Höhe erfolgt, verliert die Zulassung gem. § 1.3(1) StVZO ihre Gültigkeit
5. Diese Karte mit den eingeklebten Wertmaßen gilt als Zahlungsnachweis, Sie ist von dem jeweiligen Fahrzeuglenker mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.
6. Bei Eigenturnswechsel ist die Karte dem neuen Fahrzeughalter zu  übergeben.  Die Karte ist der Staatliche Versicherung zur Ausstellung einer neuen Karte vorzulegen, wenn bisher eine Steuervergünstigung gewährt wurde. Diese ist nicht übertragbar. eine Veräusserung  des Kfz. von der Hauptstadt Berlin In einen anderen Bezirk der DDR oder umgekehrt erfolgt ist, für die Zahlung der Steuer und Beiträge sind beide Halter verantwortlich.
7. Der Verlust der Karte ist unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle  der Deutschen Volkspolizei und der Staatlichen Versicherung zu melden.
8. Die Karte ist spätestens in den Monaten Oktober bis Dezember vor Ablauf des letzten Geltungsjahres der Staatlichen Versicherung zur Ausstellung einer neuen Karte vorzulegen.
9. Diese Karte ist wenigstens noch 2 Jahre auf zubewahren, nachdem ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen und eine neue Karte ausgehändigt worden ist. Sie dient als Nachweis für die Entrichtung der Kfz-Steuer und   Haftpflicht - Versicherungsbeiträge für die Jahre, für die Kfz-Wertmarken  aufgeklebt sind. Haben Sie einen Schaden verursacht, melden Sie bitte den Unfall sofort der Staatlichen Versicherung. Als Geschädigter wenden Sie sich an den Schadenverursacher. Bei Sachschaden über 304,- M oder Personenschaden ist die VP zu verständigen. Ist Verständigung der VP nicht erforderlich, notieren Sie alle Unfalleinzelheiten (Ort, Tag, Uhrzeit, Kennzeichen, Adressen, Unfallhergang, Besonderheiten, Zeugen, Art und Lage der Schäden usw.). Sichern Sie die Unfallstelle!
Mindern Sie die Unfallfolgen !

 Zulassungsschein für Krad MZ TS 250

Zulassungsschein

1.Der Zulassungsschein ist eine Urkunde.
Er ist vom Fahrzeugführer mitzuführen und auf Verlangen den Angehörigen der DVP oder dazu ermächtigten Personen auszuhändigen.

2.Die Angaben im Zulassungsschein müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- Veränderungen sind innerhalb von 10 Tagen meldepflichtig.

3.Eintragungen oder Änderungen im Zulassungsschein dürfen nur von der Zulassungsstelle oder dazu ermächtigten Personen vorgenommen werden.

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