| Beachten Sie bitte! 1. Der auf der Karte vermerkte Gesamtbetrag Ist am 1.Januar fällig und bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. 2.
Zahlungspflichtig sind alle Fahrzeughalter, deren Fahrzeuge polizeilich zugelassen bzw. registriert sind. 3. Die Bezahlung erfolgt durch den Erwerb von Kraftfahrzeug-Wertmarken bei den öffentlich bekanntgegebener, Stellen. 4.
Werden die Wertmarken nach dem 30. April erworben, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszuschläge zu entrichten. Kann im Schadenfall der Nachweis der Zahlung nicht erbracht worden, wird der Fahrzeughalter an den Leistungen der Staatlichen Versicherung beteiligt. Ist die Zahlung nicht oder nicht in der richtigen Höhe erfolgt, verliert die Zulassung gem. § 1.3(1) StVZO ihre Gültigkeit 5.
Diese Karte mit den eingeklebten Wertmaßen gilt als Zahlungsnachweis, Sie ist von dem jeweiligen Fahrzeuglenker mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. 6. Bei Eigenturnswechsel ist die Karte dem neuen Fahrzeughalter zu übergeben. Die Karte ist der Staatliche Versicherung zur Ausstellung einer neuen Karte vorzulegen, wenn bisher eine Steuervergünstigung gewährt wurde. Diese ist nicht übertragbar. eine Veräusserung des Kfz. von der Hauptstadt Berlin In einen
anderen Bezirk der DDR oder umgekehrt erfolgt ist, für die Zahlung der Steuer und Beiträge sind beide Halter verantwortlich. 7. Der Verlust der Karte ist unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle der Deutschen Volkspolizei und der Staatlichen Versicherung zu melden. 8. Die Karte ist spätestens in den Monaten Oktober bis Dezember vor Ablauf des letzten Geltungsjahres der Staatlichen Versicherung zur Ausstellung einer neuen Karte vorzulegen. 9.
Diese Karte ist wenigstens noch 2 Jahre auf zubewahren, nachdem ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen und eine neue Karte ausgehändigt worden ist. Sie dient als Nachweis für die Entrichtung der Kfz-Steuer und Haftpflicht - Versicherungsbeiträge für die Jahre, für die Kfz-Wertmarken aufgeklebt sind. Haben Sie einen Schaden verursacht, melden Sie bitte den Unfall sofort der Staatlichen Versicherung. Als Geschädigter wenden Sie sich an den Schadenverursacher. Bei Sachschaden über 304,- M oder Personenschaden ist die VP zu verständigen. Ist Verständigung der VP nicht erforderlich, notieren Sie alle Unfalleinzelheiten (Ort, Tag, Uhrzeit, Kennzeichen, Adressen, Unfallhergang, Besonderheiten, Zeugen, Art und Lage der Schäden usw.). Sichern Sie die Unfallstelle!
Mindern Sie die Unfallfolgen ! | |